Velohändler, nicht Behörde
Wir sind Velohändler und keine Behörde: Verbindlich über Ihren Einzelfall entscheidet das Strassenverkehrsamt Ihres Kantons.
Rechtslage nach VRV, VTS und VZV · Fassung vom 1. Juli 2025
Diese Seite verkauft nichts. Sie beantwortet die Fragen, die vor dem Kauf eines Lastenvelos rechtlich zu klären sind: wie viele Kinder mitfahren dürfen, wann ein Helm Pflicht ist, wo die Gewichtsgrenze liegt und ab wann ein Fahrzeug Kontrollschild und Führerausweis braucht.
Kaufberatung für Lastenvelos Quellen und Rechtsstand
Grundlage und Grenzen dieser Seite
Der Anlass ist die Revision vom 1. Juli 2025. Sie hat genau die Bestimmungen geändert, um die es beim Lastenvelo geht — und sie ist in der Berichterstattung schlecht angekommen: Mehrere Fachmedien haben die Neuerung auf «neu bis zu vier Kinder» verkürzt, und diese Kurzfassung ist falsch.
Wir haben deshalb jede Angabe auf dieser Seite zweifach geprüft: am Merkblatt des Bundesamts für Strassen (ASTRA) in der Fassung vom 1. Juli 2025 (V02) und am Wortlaut von VRV, VTS und VZV in derselben Fassung. Das Merkblatt ist Verwaltungsinformation und keine Rechtsquelle; wo es von der Verordnung abweicht, gilt auf dieser Seite die Verordnung. Die betroffenen Stellen sind unten unter Quellen benannt.
Zwei Grenzen gehören dazu.
Wir sind Velohändler und keine Behörde: Verbindlich über Ihren Einzelfall entscheidet das Strassenverkehrsamt Ihres Kantons.
Und die Rechtslage kann sich ändern — Stand der Überprüfung ist der 7. August 2026.
Welche Bauform, welches Modell und welche Kosten zu Ihnen passen, steht nicht hier, sondern in der Kaufberatung für Lastenvelos.
Sitzplätze, Anhänger, Helm
Am 1. Juli 2025 hat sich bei den Sitzplätzen am meisten verschoben. Seither gilt: Was Sie mitnehmen dürfen, hängt nicht am Modellnamen, sondern an der Fahrzeugkategorie.
Ein Zwischenschritt macht das erst schlüssig: Für Motorfahrräder gelten die Vorschriften für Radfahrende; zusätzlich sind die allgemeinen und die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten (Art. 42 Abs. 4 VRV). Deshalb greifen die Regeln von Art. 63 VRV zum Mitführen von Kindern, die im Wortlaut von «Fahrrädern» sprechen, auch für elektrische Lastenvelos.
Das klassische Cargo-E-Bike mit Tretunterstützung bis 25 km/h ist rechtlich ein Leicht-Motorfahrrad (Art. 18 Bst. b VTS). Dafür sagt Art. 180 Abs. 1 VTS: Zusätzlich zum Führersitz ist entweder ein Mitfahrersitz plus zwei Kindersitzplätze zulässig oder vier Kindersitzplätze. Das ist eine Bauvorschrift, keine Regel für den einzelnen Tag: Vier Kindersitzplätze darf nur ein Fahrzeug aufweisen, das gar keinen Mitfahrersitz hat. Wer den zweiten Erwachsenen zu Hause lässt, bekommt dadurch keine zwei Plätze dazu — am Fahrzeug sind sie weder vorhanden noch bewilligt. Genau hier führt die verbreitete Kurzfassung «neu bis zu vier Kinder» in die Irre.
Beim schnellen E-Bike mit Tretunterstützung bis 45 km/h ist das Fahrzeug einplätzig (Art. 18 Bst. a VTS); erlaubt ist ein sicherer Kindersitz (Art. 63 Abs. 4 VRV). Bei schweren Motorfahrrädern, die es nur mehrspurig gibt (Art. 18 Bst. e VTS; die Konkretisierung «mindestens drei Räder» stammt aus dem ASTRA-Merkblatt S. 6), wird die Zahl der Plätze bei der Zulassung festgelegt (Art. 175 Abs. 5 VTS; ASTRA-Merkblatt S. 6). An einer für die fahrende Person gut sichtbaren Stelle müssen die Anzahl bewilligter Plätze und die Nutzlast zuzüglich 75 kg dauerhaft und deutlich lesbar vermerkt sein (Art. 181b Abs. 3 VTS); an der Anzahl bewilligter Plätze sehen Sie, wie viele Personen Ihr Fahrzeug tragen darf. Die 75 kg sind das Gewicht der fahrenden Person, das nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c VTS bereits im Leergewicht steckt — frei zuladen können Sie entsprechend weniger. Unabhängig von der Kategorie gilt: Personen mitführen, auch Kinder, darf nur, wer über 16 Jahre alt ist (Art. 63 Abs. 3 und 4 VRV).
| Kategorie | Kinderplätze auf dem Fahrzeug | Anhänger |
|---|---|---|
| Leicht-Motorfahrrad, Antrieb bis 25 km/h | zwei Kindersitzplätze neben einem Mitfahrersitz oder vier Kindersitzplätze | zusätzlich, höchstens zwei geschützte Kindersitzplätze; bei vier Kindersitzplätzen auf dem Fahrzeug vor dem Kauf vom Strassenverkehrsamt bestätigen lassen |
| Schnelles Motorfahrrad, bis 45 km/h | ein sicherer Kindersitz | zusätzlich ein Anhänger mit höchstens zwei geschützten Kindersitzplätzen, nur bei angepasstem Tempo |
| Schweres Motorfahrrad, mehrspurig ab drei Rädern | wird bei der Zulassung festgelegt und ist am Fahrzeug angeschrieben | nur, wenn das Fahrzeug ein- oder zweiplätzig zugelassen ist; dann höchstens zwei geschützte Kindersitzplätze |
Ein Veloanhänger ist zusätzlich zu den Plätzen auf dem Fahrzeug erlaubt, und zwar an ein- oder zweiplätzigen Motorfahrrädern mit höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen (Art. 63 Abs. 3 Bst. d VRV; dass die Regel für Motorfahrräder gilt, hält das ASTRA-Merkblatt S. 2 ausdrücklich fest). Nach der Plätzezählung des ASTRA-Merkblatts — zwei Plätze plus zwei geschützte Kindersitzplätze oder ein Platz bei vier geschützten Kindersitzplätzen (S. 2 und S. 3) — gilt ein Cargo-E-Bike mit vier geschützten Kindersitzplätzen als einplätziges Fahrzeug und dürfte danach einen solchen Anhänger ziehen. Ausdrücklich geregelt ist diese Kombination aber weder in Art. 63 Abs. 3 Bst. d VRV noch im Merkblatt; lassen Sie sie deshalb vor dem Kauf vom Strassenverkehrsamt Ihres Kantons bestätigen.
Mitgeführt werden darf nur ein Anhänger (Art. 68 Abs. 1 VRV). Er darf mit der Ladung höchstens 1,00 m breit sein und ein Betriebsgewicht von höchstens 80 kg haben; nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet (Art. 68 Abs. 7 VRV). Zulässig ist der Anhänger überhaupt nur, wenn die Kombination mit dem Zugfahrzeug betriebssicher ist (ASTRA-Merkblatt S. 2).
Für den Anhänger selbst kommt Art. 210 VTS dazu: Er ist mit einer betriebssicheren Kupplung schwenkbar am Zugfahrzeug zu befestigen (Art. 210 Abs. 4 VTS), und an der Vorder- wie an der Rückseite muss rechts und links möglichst weit aussen je ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein (Art. 210 Abs. 2 VTS). Verdeckt der Anhänger oder seine Ladung das hintere Licht des Zugfahrzeugs, muss der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen; Richtungsblinker sind nur zulässig, wenn das Zugfahrzeug damit ausgerüstet ist (Art. 210 Abs. 2 VTS). Seit dem 1. Juli 2025 darf ein Anhänger zudem einen eigenen Antrieb haben, der bis höchstens 6 km/h wirkt (Art. 210 Abs. 6 VTS).
Vorsicht bei der Zahl «insgesamt drei Kinder», die im Netz häufig auftaucht: Sie beschreibt das gewöhnliche Velo beziehungsweise das schnelle E-Bike und ist auf ein langsames Cargo-E-Bike nicht übertragbar.
Für das mitgeführte Kind nennt das Gesetz keine Altersgrenze in Jahren. Verlangt wird, dass Kinder nur auf Plätzen mitgeführt werden, die für ihre Grösse geeignet sind (Art. 63 Abs. 3 Bst. a VRV). Altersgrenzen kennt das Recht an anderer Stelle: Wer Personen mitführt, muss über 16 Jahre alt sein (Art. 63 Abs. 3 und 4 VRV), und auf dem schnellen E-Bike brauchen mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Helm (Art. 3b Abs. 1 VRV). Die Beurteilung liegt damit bei Ihnen.
Konkreter sind die Freigaben der Hersteller. Für die Cargoboxen von Riese & Müller gilt eine Freigabe bis zum vollendeten siebten Lebensjahr; beim HNF Nicolai CD2 gibt der Hersteller die Kidsbox ab neun Monaten frei, sofern das Kind selbstständig sitzen kann, ebenfalls bis zum vollendeten siebten Lebensjahr. Für Riese & Müller ist uns nur diese Obergrenze belegt und keine Untergrenze — ob ein jüngeres Kind mitfahren kann, klären wir im Einzelfall mit dem Hersteller. Für die Tern-Modelle in unserem Sortiment liegt uns keine schriftliche Altersfreigabe vor; auch sie holen wir vor dem Kauf beim Hersteller ein. Massgebend bleibt daneben, dass Kinder nur auf Plätzen mitgeführt werden dürfen, die für ihre Grösse geeignet sind (Art. 63 Abs. 3 Bst. a VRV); soll der Platz als geschützter Kindersitzplatz zählen, braucht er Schutz der Extremitäten vor beweglichen Fahrzeugteilen, eine Rückenlehne und ein Rückhaltesystem (Art. 175 Abs. 5 zweiter Satz VTS). Improvisierte Konstruktionen sind hier fehl am Platz; im Zweifel klären wir den Einzelfall mit Ihnen und dem Hersteller.
Die Regel steht in Art. 3b VRV und unterscheidet nach Antrieb:
Art. 3b Abs. 2 Bst. g VRV nimmt «Personen auf Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt» aus, also nicht nur die fahrende Person, sondern auch die mitfahrenden Kinder. Das ASTRA-Merkblatt hält für beide Kategorien fest: Helm nicht obligatorisch, aber empfohlen.
Die fahrende Person muss einen Helm tragen und sicherstellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen (Art. 3b Abs. 1 VRV). Ein nach SN EN 1078 geprüfter Velohelm genügt (Art. 3b Abs. 3 VRV).
Keine Pflicht heisst nicht kein Sinn: Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) empfiehlt den Helm auch dort, wo er nicht vorgeschrieben ist — für die fahrende Person und für alle mitfahrenden Kinder.
Was ein geschützter Kindersitzplatz können muss, definiert Art. 175 Abs. 5 VTS: Schutz der Extremitäten vor Berührung mit beweglichen Fahrzeugteilen, eine Rückenlehne und ein Rückhaltesystem. Ein Kissen in der Transportbox erfüllt das nicht. Ausserdem muss jeder Sitzplatz Pedale oder Fussauflagen aufweisen (Art. 175 Abs. 4 VTS); bei Kindersitzen in der Box und auf dem Longtail lohnt sich der Blick darauf. Prüfen Sie beim Probesitzen, ob die Gurte zur Grösse Ihrer Kinder passen und sich mit Winterjacke noch sauber schliessen lassen. Die BFU hat Cargovelos in Unfallsimulationen untersucht; Gurte und Verankerung gehören dort zu den Punkten, die über den Ausgang entscheiden. Beides ist Verschleissmaterial und gehört regelmässig kontrolliert. Art. 175 Abs. 5 VTS schreibt das Rückhaltesystem als Ausrüstung vor; ob es nach Art. 3a Abs. 1 VRV auch angelegt werden muss, ist für Kindersitzplätze auf Motorfahrrädern nicht ausdrücklich geregelt. Auskunft dazu gibt das Strassenverkehrsamt Ihres Kantons. Unabhängig von der Rechtslage wirkt ein Rückhaltesystem nur, wenn es geschlossen ist.
Für Verdecke gibt es keine eigene Bauvorschrift, aber drei Folgen: Auch mit Aufbau gilt die Breitengrenze von 1,00 m (Art. 175 Abs. 2 VTS); Motorfahrräder mit geschlossenem Aufbau brauchen Richtungsblinker (Art. 178 Abs. 6 VTS; das ASTRA-Merkblatt paraphrasiert das enger mit «geschlossener Kabine»); und Personen in geschlossenen Kabinen sind von der Helmtragpflicht ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 Bst. c VRV), was beim langsamen Lastenvelo ohnehin keine Rolle spielt, weil dort schon Art. 3b Abs. 2 Bst. g VRV greift. Ob Ihr Verdeck als geschlossener Aufbau gilt, beurteilt das Strassenverkehrsamt Ihres Kantons. Im Alltag entscheidet das Verdeck darüber, ob das Lastenvelo auch von November bis März gefahren wird: freie Sicht, Belüftung gegen beschlagene Scheiben, Bedienung mit Handschuhen. Und denken Sie daran, dass Kinder in der Box stillsitzen und schneller auskühlen als Sie, die treten.
Die zweite Grenze
Nach den Plätzen die zweite Grenze: das Gewicht. Auch dafür entscheidet die Fahrzeugkategorie.
Für Leicht-Motorfahrräder, und damit für die allermeisten Cargo-E-Bikes, beträgt das zulässige Gesamtgewicht in der Schweiz höchstens 250 kg, bei einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW und Antrieb bis 25 km/h (Art. 18 Bst. b VTS). «Insgesamt» heisst: über alle Motoren zusammen — bei einem Trike mit zwei Antrieben entscheidet das über die Kategorie. Die Grenze wurde per 1. Juli 2025 von zuvor 200 kg angehoben (Art. 175 Abs. 4 VTS in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung).
Diese Zahl steht nicht in jedem Herstellerprospekt, weil sie eine schweizerische Kategoriegrenze ist. Der Hersteller legt das HNF Nicolai CD2 etwa auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 280 kg aus; in der Schweiz gilt für Leicht-Motorfahrräder trotzdem höchstens 250 kg (Art. 18 Bst. b VTS), und massgebend ist hier der gesetzliche Wert. Vergleichen Sie deshalb die Herstellerangabe im Datenblatt mit dieser Grenze: Liegt sie höher als 250 kg, gilt in der Schweiz trotzdem der gesetzliche Wert; liegt sie tiefer, gilt die tiefere Herstellerangabe.
Wichtig zum Verständnis: Die Fahrzeugkategorie richtet sich nach dem festgelegten zulässigen Gesamtgewicht, nicht danach, wie viel Sie an einem bestimmten Tag geladen haben. Man wechselt die Kategorie nicht durch schweres Beladen. Das ist aber keine Entwarnung: Die Kategorie bleibt, die Fahrt mit Übergewicht ist trotzdem unzulässig.
250kg
Zulässiges Gesamtgewicht eines Leicht-Motorfahrrads (Art. 18 Bst. b VTS)
0,50kW
Motorleistung insgesamt, also über alle Motoren zusammen
25km/h
bis hierhin wirkt der Antrieb beim Leicht-Motorfahrrad
200kg
galten bis zum 30. Juni 2025, angehoben per 1. Juli 2025
Ein Leicht-Motorfahrrad in diesem Rahmen braucht weder Typengenehmigung noch Fahrzeugausweis oder Kontrollschild. Ab 16 Jahren darf man es ohne Führerausweis fahren (Art. 5 Abs. 2 Bst. d und Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV), ab 14 Jahren mit dem Führerausweis der Kategorie M (Art. 6 Abs. 1 Bst. a VZV). Personen mitführen, auch Kinder, darf aber nur, wer über 16 Jahre alt ist (Art. 63 Abs. 3 und 4 VRV).
Wenn das Leicht-Motorfahrrad nicht mehr reicht
Höhere Gesamtgewichte sind nur in der Kategorie schweres Motorfahrrad möglich. Sie ist über vier Merkmale definiert: mehrspurig, zulässiges Gesamtgewicht höchstens 450 kg, Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, Antrieb bis 25 km/h (Art. 18 Bst. e VTS); die Konkretisierung «mindestens drei Räder» stammt aus dem ASTRA-Merkblatt S. 6. Eine Untergrenze von 250 kg gibt es dabei nicht: Auch ein mehrspuriges Fahrzeug unter 250 kg fällt bereits in diese Kategorie, wenn die Motorleistung 0,50 kW übersteigt. Für ein zweirädriges Lastenvelo existiert die Kategorie schlicht nicht. Wer ein schweres Motorfahrrad fährt, braucht Typengenehmigung, Fahrzeugausweis, Mofa-Kontrollschild samt gültiger Versicherungsvignette (Art. 90 VZV) und den Führerausweis der Kategorie M; das Fahrzeug untersteht dem Fahrverbot für Motorfahrräder. Eine Helmtragpflicht bringt der Wechsel dagegen nicht mit sich.
Für das schnelle E-Bike bis 45 km/h gilt dasselbe Prinzip, und dieser Punkt fehlt in vielen Kaufberatungen. Als schnelles Motorfahrrad ist es zulassungspflichtig: Typengenehmigung, Fahrzeugausweis, Mofa-Kontrollschild samt gültiger Versicherungsvignette (Art. 90 VZV) und Führerausweis der Kategorie M sind erforderlich, und es untersteht dem Fahrverbot für Motorfahrräder. Die Freiheiten des Leicht-Motorfahrrads gelten dort ausdrücklich nicht. Dazu kommt eine Grenze, die überrascht: Das schnelle Motorfahrrad ist einplätzig, einspurig, auf höchstens 200 kg Gesamtgewicht, auf eine Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und im reinen Motorbetrieb auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h begrenzt; die 45 km/h gelten nur für die Tretunterstützung (Art. 18 Bst. a VTS). Für den Familientransport ist es damit die engere, nicht die grössere Variante. Und die 45 km/h sind eine Bauartgrenze, keine Fahrerlaubnis: In einer Tempo-30-Zone gilt Tempo 30 auch für ein schnelles E-Bike (Art. 42 Abs. 4 VRV).
Unter Last längerer Bremsweg, höhere Anforderung an die Bremsen
Was das Gesetz verlangt und was die Praxis braucht
In Tests werden Motor, Box und Verdeck besprochen; über die Bremsen steht selten mehr als ein Halbsatz. Dabei unterscheidet sich hier ein beladenes Lastenvelo am deutlichsten vom normalen Velo: Es ist schwerer und träger, und das verlängert den Bremsweg.
Die BFU hat Cargovelos in Unfallsimulationen untersucht und nennt den längeren Bremsweg ausdrücklich als Punkt, den man kennen muss. Was das Gesetz verlangt, hängt von der Fahrzeugkategorie ab:
| Kategorie | Gesetzliche Mindestanforderung | Grundlage |
|---|---|---|
| Leicht-Motorfahrrad (Antrieb bis 25 km/h, max. 250 kg) | zwei kräftige Bremsen, die eine auf das Vorder-, die andere auf das Hinterrad wirkend; sie müssen das Fahrzeug auch bei Nässe sicher und spurtreu zum Stillstand bringen — mindestens eine davon als Reibungsbremse | Art. 178 Abs. 3 und 5 VTS für die zwei Bremsen (Wirkung und Prüfverfahren nach Anhang 7 VTS; das ASTRA-Merkblatt S. 3 nennt dort Ziff. 315); Art. 177 Abs. 6 und Art. 51 Abs. 3 VTS für die Reibungsbremse |
| Schnelles Motorfahrrad (bis 45 km/h) | zwei kräftige Bremsen, die eine auf das Vorder-, die andere auf das Hinterrad wirkend; Vorder- und Hinterrad je eine Reibbremse | Art. 178 Abs. 3 VTS für die zwei Bremsen (das ASTRA-Merkblatt S. 7 fasst sie als «zwei separate Bremssysteme» zusammen); Art. 179 Abs. 6 VTS für die Reibbremsen |
| Schweres Motorfahrrad (mehrspurig, mind. drei Räder) | zwei kräftige Bremsen, die eine auf das Vorder-, die andere auf das Hinterrad wirkend, mit sicherem und spurtreuem Bremsergebnis; jedes Rad eine Reibungsbremse | Art. 178 Abs. 3 und 5 VTS für die zwei Bremsen (Wirkung und Prüfverfahren nach Anhang 7 VTS; das ASTRA-Merkblatt S. 6 nennt dort Ziff. 316); Art. 181b Abs. 1 VTS für die Reibungsbremsen |
Das sind gesetzliche Mindestanforderungen an den Bau des Fahrzeugs, keine Kaufempfehlung. Beim Leicht-Motorfahrrad prüft sie keine Behörde vorab: Die Einhaltung liegt in der Eigenverantwortung, kontrolliert wird durch die Marktüberwachung und im Verkehr durch die Polizei; beim schnellen und beim schweren Motorfahrrad sind es Anforderungen an Typengenehmigung und Zulassung. Was die Vorschrift knapp erfüllt, ist legal und trotzdem nicht das, was Sie mit zwei Kindern auf einer nassen Abfahrt wollen. Worauf es in der Praxis ankommt:
Beim Leicht-Motorfahrrad und beim schweren Motorfahrrad sind vorne ein weisses und hinten ein rotes, stetig leuchtendes Licht vorgeschrieben (Art. 178a Abs. 1 VTS); beim schnellen Motorfahrrad ein Abblendlicht vorne und ein Schlusslicht hinten (Art. 179a Abs. 1 VTS), die den einschlägigen UNECE-Reglementen entsprechen oder gleichwertigen Anforderungen genügen müssen (Art. 179a Abs. 3 und 4 VTS). Beim schweren Motorfahrrad müssen zudem alle Lichter typengenehmigt sein, und zusätzliche Lichter dürfen nicht blinken; beim Leicht-Motorfahrrad sind auch blinkende Zusatzlichter zulässig und die Lichter brauchen keine Typengenehmigung (ASTRA-Merkblatt S. 3 und S. 6). In allen drei Kategorien muss die Beleuchtung auch tagsüber eingeschaltet sein (Art. 30 Abs. 2 VRV). Ein separates Tagfahrlicht verlangt das Gesetz dagegen nicht; beim schnellen Motorfahrrad ist ein solches ausdrücklich fakultativ (Art. 179a Abs. 2 VTS). Bei einem breiten Fahrzeug lohnt sich zusätzlich seitliche Sichtbarkeit, etwa reflektierende Reifenflanken.
Und der Rat, der nichts kostet: Üben Sie zuerst auf einem abgesperrten Areal, beladen bremsen, eng wenden, über einen Randstein rollen. Auch dazu rät die BFU.
Grenze der Auskunft
Diese Seite ordnet die Vorschriften; Ihren Einzelfall entscheiden kann sie nicht. Verbindlich Auskunft gibt das Strassenverkehrsamt Ihres Kantons — namentlich bei einer bestimmten Kombination aus Sitzplätzen und Anhänger, bei der Frage, ob ein Verdeck als geschlossener Aufbau gilt, und bei der Zahl der Plätze, mit der ein schweres Motorfahrrad zugelassen wird. Ein Velohändler kann das nicht verbindlich beantworten, wir auch nicht.
Am Fahrzeug lassen sich viele dieser Punkte dagegen zeigen: wie ein Rückhaltesystem verankert ist, ob ein Verdeck seitlich innerhalb der Breitengrenze von 1,00 m bleibt, wo die vorgeschriebenen Rückstrahler sitzen. Wir sind Ramsauer Radsport an der Zürcherstrasse 15 in St. Gallen, seit 1937; Inhaber ist Reto Lieberherr. Sie erreichen uns unter +41 71 277 59 12 und [email protected]. Geöffnet haben wir Dienstag bis Freitag von 13 bis 18 Uhr und Samstag von 9 bis 16 Uhr; Montag und Sonntag ist geschlossen.
Ramsauer Radsport
Zürcherstrasse 15
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Welche Bauform zu Ihrem Alltag passt, wie Sie Ihre Zuladung durchrechnen und was ein Lastenvelo über fünf Jahre kostet, steht in der Kaufberatung für Lastenvelos. Welche Modelle wir führen, sehen Sie unter Cargobikes und Lastenvelos; wie sich der Kindertransport im Familienalltag anfühlt, beschreiben wir unter Cargobike für die Familie.
Woran diese Seite geprüft ist
Die Rechtsangaben dieser Seite stützen sich auf das ASTRA-Merkblatt in der Fassung vom 1. Juli 2025 (V02) sowie auf VRV, VTS und VZV in der Fassung vom 1. Juli 2025. Stand der Überprüfung dieser Rechtsangaben: 7. August 2026.
Massgebend sind SVG, VRV und VTS. Das Merkblatt ordnet sie verständlich und ist deshalb der beste Einstieg — wo es von der Verordnung abweicht, geht die Verordnung vor. Zwei solche Abweichungen betreffen diese Seite. Erstens das Mindestalter fürs Mitführen: Das Merkblatt schreibt «Personen unter 16 Jahren dürfen niemanden mitführen, auch keine Kinder», die Verordnung dagegen «Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen …» (Art. 63 Abs. 3 und 4 VRV); für den Jahrgang der genau 16-Jährigen fallen die beiden auseinander, und diese Seite folgt dem Verordnungswortlaut. Zweitens die Anschrift am schweren Motorfahrrad: Das Merkblatt nennt «die Anzahl bewilligter Plätze und das maximale Transportvermögen (für Personen und Ladung) in kg», die Verordnung «die Anzahl bewilligter Plätze und die Nutzlast zuzüglich 75 kg» (Art. 181b Abs. 3 VTS). Umgekehrt enthält das Merkblatt Konkretisierungen, die in der Verordnung nicht stehen und die deshalb ihm zugeschrieben sind statt der VTS — etwa «mindestens drei Räder» beim schweren Motorfahrrad, wo Art. 18 Bst. e VTS nur «mehrspurig» sagt.
Die Rechtslage kann sich ändern. Massgebend sind VRV und VTS in der jeweils geltenden Fassung; einen geordneten Überblick gibt das ASTRA-Merkblatt, über Ihren Einzelfall entscheidet das Strassenverkehrsamt Ihres Kantons.
Für ein langsames Cargo-E-Bike, rechtlich ein Leicht-Motorfahrrad, gilt seit dem 1. Juli 2025: zusätzlich zum Führersitz entweder ein Mitfahrersitz plus zwei Kindersitzplätze oder vier Kindersitzplätze (Art. 180 Abs. 1 VTS). Vier Kinder sind also nur zulässig, wenn das Fahrzeug ausser dem Platz der fahrenden Person keinen weiteren Erwachsenenplatz hat. Auf einem schnellen E-Bike bis 45 km/h ist dagegen auf dem Fahrzeug selbst nur ein sicherer Kindersitz zulässig (Art. 63 Abs. 4 VRV); ein Anhänger mit höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen ist bei angepasstem Tempo zusätzlich gestattet (Art. 63 Abs. 3 Bst. d VRV; ASTRA-Merkblatt S. 7). Personen mitführen, auch Kinder, darf nur, wer über 16 Jahre alt ist (Art. 63 Abs. 3 und 4 VRV).
Nur an ein- oder zweiplätzigen Motorfahrrädern. Dort ist ein Anhänger mit höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen zusätzlich erlaubt (Art. 63 Abs. 3 Bst. d in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 VRV; ASTRA-Merkblatt S. 2). Nach der Plätzezählung des ASTRA-Merkblatts (S. 2 und S. 3) gilt ein Leicht-Motorfahrrad mit vier geschützten Kindersitzplätzen als einplätziges Fahrzeug und dürfte danach einen solchen Anhänger ziehen; ausdrücklich geregelt ist diese Kombination aber nicht. Lassen Sie sie vor dem Kauf vom Strassenverkehrsamt Ihres Kantons bestätigen. Beim schweren Motorfahrrad steht die Anzahl bewilligter Plätze am Fahrzeug angeschrieben (Art. 181b Abs. 3 VTS); ob es als ein- oder zweiplätzig gilt, klärt das Strassenverkehrsamt Ihres Kantons. Am schnellen Motorfahrrad ist der Anhänger nur bei angepasstem Tempo gestattet (ASTRA-Merkblatt S. 7). Mitgeführt werden darf nur ein Anhänger (Art. 68 Abs. 1 VRV); er darf mit der Ladung höchstens 1,00 m breit sein, nach hinten darf die Ladung höchstens 50 cm überhängen, und das Betriebsgewicht darf höchstens 80 kg betragen (Art. 68 Abs. 7 VRV). Zulässig ist der Anhänger überhaupt nur, wenn die Kombination mit dem Zugfahrzeug betriebssicher ist (ASTRA-Merkblatt S. 2). Er ist mit einer betriebssicheren Kupplung schwenkbar am Zugfahrzeug zu befestigen; vorne und hinten muss rechts und links je ein nicht dreieckiger Rückstrahler angebracht sein, und verdeckt der Anhänger das hintere Licht des Zugfahrzeugs, muss er in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht tragen (Art. 210 Abs. 2 und 4 VTS). Die im Netz kursierende Zahl «insgesamt drei Kinder» beschreibt das gewöhnliche Velo beziehungsweise das schnelle E-Bike und lässt sich nicht auf ein langsames Cargo-E-Bike übertragen.
Nein, weder auf langsamen E-Bikes mit Antrieb bis 25 km/h noch bei schweren Motorfahrrädern. Das ASTRA-Merkblatt hält für beide fest: Helm nicht obligatorisch, aber empfohlen (Art. 3b Abs. 2 Bst. g VRV). Pflicht ist der Velohelm auf dem schnellen E-Bike bis 45 km/h (Art. 3b Abs. 1 und 3 VRV), und dort müssen auch mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen. Unabhängig von der Pflicht empfiehlt die BFU den Helm für die fahrende Person und für alle mitfahrenden Kinder.
Für das mitgeführte Kind nennt das Gesetz keine Altersgrenze in Jahren. Verlangt wird, dass Kinder nur auf Plätzen mitgeführt werden, die für ihre Grösse geeignet sind (Art. 63 Abs. 3 Bst. a VRV). Konkreter sind die Freigaben der Hersteller: Für die Cargoboxen von Riese & Müller gilt eine Freigabe bis zum vollendeten siebten Lebensjahr; beim HNF Nicolai CD2 gibt der Hersteller die Kidsbox ab neun Monaten frei, sofern das Kind selbstständig sitzen kann, ebenfalls bis zum vollendeten siebten Lebensjahr. Für Riese & Müller ist uns keine Untergrenze belegt; für die Tern-Modelle in unserem Sortiment liegt uns keine schriftliche Altersfreigabe vor.
Für ein Leicht-Motorfahrrad gilt in der Schweiz ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 250 kg, bei einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW (Art. 18 Bst. b VTS). Diese Grenze wurde per 1. Juli 2025 von 200 kg angehoben (Art. 175 Abs. 4 VTS in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung) und umfasst alles: Velo, Akku, Box, fahrende Person, Kinder, Ladung und Zubehör. Vergleichen Sie die Herstellerangabe im Datenblatt mit dieser gesetzlichen Grenze: Liegt sie höher als 250 kg, gilt in der Schweiz trotzdem der gesetzliche Wert; liegt sie tiefer, gilt die tiefere Herstellerangabe. Der Hersteller legt das HNF Nicolai CD2 etwa auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 280 kg aus; in der Schweiz bleibt es bei den 250 kg.
Ein Leicht-Motorfahrrad mit Antrieb bis 25 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW und höchstens 250 kg zulässigem Gesamtgewicht braucht weder Typengenehmigung noch Fahrzeugausweis oder Kontrollschild; ab 16 Jahren darf man es ohne Führerausweis fahren (Art. 5 Abs. 2 Bst. d und Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV), ab 14 Jahren mit dem Führerausweis der Kategorie M (Art. 6 Abs. 1 Bst. a VZV). Personen mitführen, auch Kinder, darf aber nur, wer über 16 Jahre alt ist (Art. 63 Abs. 3 und 4 VRV). Anders beim schnellen E-Bike bis 45 km/h und beim schweren Motorfahrrad: Beide brauchen Typengenehmigung, Fahrzeugausweis, Mofa-Kontrollschild samt jährlich zu erneuernder Versicherungsvignette (Art. 90 VZV) und den Führerausweis der Kategorie M und unterstehen dem Fahrverbot für Motorfahrräder. Beim Leicht-Motorfahrrad entfällt die Vignette, weil es weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschild braucht (Art. 72 Abs. 1 Bst. k VZV).
Ja, bei jedem elektrischen Lastenvelo. Beim Leicht-Motorfahrrad und beim schweren Motorfahrrad sind vorne ein weisses und hinten ein rotes, stetig leuchtendes Licht vorgeschrieben (Art. 178a Abs. 1 VTS), beim schnellen Motorfahrrad ein Abblendlicht vorne und ein Schlusslicht hinten (Art. 179a Abs. 1 VTS); eingeschaltet sein muss die Beleuchtung in allen drei Kategorien auch tagsüber (Art. 30 Abs. 2 VRV). Das ist nicht dasselbe wie eine Pflicht, ein separates Tagfahrlicht zu montieren: Beim schnellen Motorfahrrad ist ein Tagfahrlicht ausdrücklich fakultativ (Art. 179a Abs. 2 VTS). Für ein Lastenvelo ohne Motor, rechtlich ein Fahrrad, gilt diese Tagespflicht nicht.
Das hängt von der Kategorie ab. Beim Leicht-Motorfahrrad sind zwei kräftige Bremsen verlangt, die eine auf das Vorder-, die andere auf das Hinterrad wirkend; sie müssen das Fahrzeug auch bei Nässe sicher und spurtreu zum Stillstand bringen (Art. 178 Abs. 3 und 5 VTS). Mindestens eine davon muss eine Reibungsbremse sein (Art. 177 Abs. 6 und Art. 51 Abs. 3 VTS). Beim schnellen Motorfahrrad gilt dieselbe Zwei-Bremsen-Regel (Art. 178 Abs. 3 VTS; das ASTRA-Merkblatt S. 7 nennt sie «zwei separate Bremssysteme»), und Vorder- und Hinterrad müssen je eine Reibbremse haben (Art. 179 Abs. 6 VTS); beim schweren Motorfahrrad jedes Rad (Art. 181b Abs. 1 VTS). Das sind gesetzliche Mindestanforderungen an den Bau des Fahrzeugs; beim Leicht-Motorfahrrad prüft sie keine Behörde vorab, die Einhaltung liegt in der Eigenverantwortung. In der Praxis sind hydraulische Scheibenbremsen an einem beladenen Lastenvelo die Untergrenze, und die BFU empfiehlt zusätzlich ein Modell mit Antiblockiersystem.
Wie ein Rückhaltesystem verankert ist, ob ein Verdeck innerhalb der Breitengrenze von 1,00 m bleibt, wo die vorgeschriebenen Rückstrahler sitzen: Das schauen wir an der Zürcherstrasse 15 gemeinsam an. Über Ihren Einzelfall entscheidet das Strassenverkehrsamt Ihres Kantons.