Wie viele Kinder mitfahren dürfen – und auf welchen Plätzen
Diese Frage hören wir in der Beratung immer wieder – und sie hat in der Schweiz mehr als eine Antwort: Sie hängt davon ab, ob Ihr Velo einen Motor hat und, wenn ja, in welche Fahrzeugkategorie es fällt.
Velo ohne Motor: Hier nennt das Gesetz keine feste Zahl. Wer auf dem Velo Personen mitführt, muss über 16 Jahre alt sein. Mitgeführt werden dürfen so viele Personen, wie Sitzplätze vorhanden sind – und Kinder nur auf Plätzen, die für ihre Grösse geeignet sind (Art. 63 Abs. 3 Bst. a VRV).
Leicht-Motorfahrrad – der Normalfall im Laden: Gemeint ist das Cargo-E-Bike mit Antrieb bis 25 km/h, zulässigem Gesamtgewicht bis 250 kg und Motorleistung bis 0,50 kW (Art. 18 Bst. b VTS). Dafür gilt zusätzlich eine feste Obergrenze: Ein Leicht-Motorfahrrad darf neben dem Platz der fahrenden Person entweder einen Mitfahrerplatz und zwei Kindersitzplätze oder vier Kindersitzplätze aufweisen (Art. 180 Abs. 1 VTS). Das ist eine Bauvorschrift und keine Tagesregel: Vier Kindersitzplätze darf nur ein Fahrzeug aufweisen, das gar keinen Mitfahrersitz hat – wer den zweiten Erwachsenen zu Hause lässt, bekommt dadurch keine zwei Plätze dazu. Wie viele Plätze ein Fahrzeug tatsächlich haben darf, hängt zusätzlich am zulässigen Gesamtgewicht: Die Anzahl der Plätze muss so festgelegt werden, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird – gerechnet mit 65 kg pro mitfahrender Person. Für speziell eingerichtete Kindersitzplätze mit Schutz der Extremitäten vor beweglichen Fahrzeugteilen, Rückenlehne und Rückhaltesystem darf ein tieferes Personengewicht festgelegt werden (Art. 175 Abs. 5 VTS). Dass die Velo-Regeln überhaupt für E-Bikes gelten, ergibt sich aus Art. 42 Abs. 4 VRV.
Der sichere Kindersitz: Am Velo ohne Motor darf zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Art. 63 Abs. 3 VRV ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitfahren; dieser Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf die fahrende Person nicht behindern (Art. 63 Abs. 4 VRV). Für das Leicht-Motorfahrrad zählt Art. 180 Abs. 1 VTS die zulässigen Plätze dagegen auf – entweder ein Mitfahrersitz und zwei Kindersitzplätze oder vier Kindersitzplätze –, und ein weiterer Kindersitz ist dort nicht aufgeführt. Auch das ASTRA-Merkblatt nennt den sicheren Kindersitz nur beim schnellen Motorfahrrad (S. 7), nicht beim Leicht-Motorfahrrad (S. 3). Ausdrücklich verboten ist er nirgends; lassen Sie diesen Punkt deshalb vor dem Kauf vom Strassenverkehrsamt Ihres Kantons bestätigen.
Massgebend bleibt am Ende, was der Hersteller für das konkrete Modell freigibt – und die Spannweite ist gross. Beim dreirädrigen CD2 von HNF Nicolai, das bei uns im Laden steht, fasst die Kidsbox bis zu vier Kinder: zwei in Fahrtrichtung, zwei entgegen; die Sitzbänke für diese vier Plätze sind beim CD2 im Preis enthalten und kosten keinen Aufpreis. Riese & Müller gibt für das Load5 60 bis zu zwei Kinder frei, für Load5 75 und Packster2 70 bis zu drei – diese drei Modelle führen wir nicht im Laden, sie sind bestellbar. Für die Longtails Tern GSD S10 und Tern Orox S12 (27.5 Zoll), die wir führen, gilt dieselbe Regel: Wie viele Kinderplätze zulässig sind, sagt die Freigabe für das konkrete Fahrzeug. Wir prüfen das am Fahrzeug und in der Herstellerdokumentation, nicht aus dem Gedächtnis.